Satzung der German Team Penning Association e.V. (GTPA e.V.)
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "German Team Penning Association e.V". Er hat seinen Sitz in Elztal/Auerbach und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach eingetragen.
§2 Zweck und Ziele
Der Verein bezweckt:
Die Förderung der Arbeit mit Pferden am Rind, insbesondere Team Penning & Cattle Penning. Die German Team Penning Association verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die Satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind aber von der Zahlung des Beitrages befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf einer ordentlichen Hauptversammlung mit 4/5 der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten ausgesprochen werden. Sie kann mit dem gleichen Stimm Verhältnis wieder aberkannt werden.
§4 Aufnahme
Die Aufnahme muss bei dem Vorstand beantragt werden, der über sie entscheidet. Im Fall einer Ablehnung braucht er die Gründe nicht bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand eingehend Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges abschliessend entscheidet.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beträgt 12 Monate, 3 Monate vor Ablauf der Mitgliedschaft wird diese automatisch um ein Jahr verlängert . Sie kann drei Monate vor Beendigung des Jahres/ Quartals gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand, zu erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand einstimmig ausgeschlossen werden, wenn:
A: ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. vereinsschädigendes Verhalten)
B: wenn das Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen, ab Zugang schriftlich an den Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
§6 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern angemessene Jahresbeiträge, zahlbar jährlich im Voraus, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Ab 01.01.2001 wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Der Verein organisiert unter anderem Veranstaltungen und führt diese durch. Zur Deckung der Unkosten kann er bei seinen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern Veranstaltungsgebühr erheben. Die Höhe der Veranstaltungsgebühr wird in jedem Einzelfall vom Vorstand festgesetzt.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A: Die Mitglieder
B: der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alles, mit Ausnahme dessen, was ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Vorstand vorbehalten
ist. Sie muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Ferner ist die Einladung in einem vom Vorstand bestimmten Presseorgan zu veröffentlichen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
A: Feststellung der Stimmliste
B: Berichte des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
C: Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
D: Entlastung des Vorstandes
E: Wahlen ( soweit satzungsgemäß anstehend)
F: Anträge
G: Verschiedenes
Der Ort und das Datum der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins hat der Vorstand alsbald eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§10 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimm-übertragung ist unzulässig. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes müssen Abstimmungen geheim und
schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
¾ Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:
A: über Satzungsänderungen
B: über Dringlichkeitsanträge
C: über Anträge und Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
D: über die Auflösung des Vereins
Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied oder Beisitzer gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Wochen vor Einladung der Mitgliederversammlung bei dem
Vorsitzenden eingereicht werden, mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus welcher mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen
müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
§11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist:
1. der erste Vorstand
2. der zweite Vorstand
3. der Schriftführer
4. der Kassenwart
5. der Beisitzer
Die Beisitzer sind von den einzelnen Abteilungen zu stellen. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten unter Einhaltung der Satzung und nach etwaiger Weisungen der
Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Zur Vertretung ist der Zweite Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt,
Anstellungsverträge im erforderlichen Mass abzuschliessen. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung von den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sämtliche
Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandssitzungen werden nach bedarf einberufen. Der Termin wird mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben. Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Auch hier gilt die einfache Mehrheit.
§12 Regelbuch
Die GTPA gibt sich ein Regelbuch. Das Regelbuch wird vom Vorstand erstellt. Bis zur Verabschiedung des Regelbuches gilt das Regelbuch der ETPA.
§13 Anträge auf Satzungsänderung
Anträge aus Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie sind an den Vorstand zu richten und von diesem der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufener Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen erfolgen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt nur, wenn mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt haben. Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Geschäftsjahr und Erfüllungsort
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Mosbach.
Elztal Auerbach 12.12.1999
Vorstehender Verein wurde heute in das Vereinsregister unter Nr. 701 eingetragen und erhält damit den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)
74819 Mosbach, den 24 April 2001
Amtsgericht - Registergericht